• Vergaberecht

Unternehmen der Daseinsvorsorge, insbesondere in den Bereichen Energie- und Wärmeversorgung, Wasserver- und -entsorgung, Abfallwirtschaft, öffentlicher Personennahverkehr, Häfen und Bäder mit zumindest mehrheitlich öffentlicher Beteiligung sind genauso wie Gebietskörperschaften Auftraggeber im Sinne der §§ 98 ff. des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) und müssen bei Beschaffungsvorgängen das Vergaberecht beachten, das meistens auf EU-Ebene verabschiedet wird. Für unsere Mitglieder heißt das Folgendes:

 

Für öffentliche Unternehmen in den Bereichen der Energie- und der Trinkwasserversorgung und des Verkehrs finden sich die wichtigsten Vorschriften in der Sektorenverordnung (SektVO) und im GWB. Dabei muss die SektVO angewendet werden, soweit öffentliche Auftraggeber Aufträge im Bereich der genannten Sektoren vergeben, deren Werte die relevanten Schwellenwerte von derzeit 5.548.000 Euro für Bauvorhaben oder 443.000 Euro bei Liefer- und Dienstleistungen erreichen.

 

Für alle anderen Betätigungsfelder unserer Mitglieder (z. B. Entsorgung von Abfall oder Abwasser) ist bei der Beschaffung von Liefer- und Dienstleistungen und freiberuflichen Leistungen neben dem GWB, das die grundsätzlichen Regelungen trifft, nur die Vergabeverordnung (VgV) anzuwenden. Bei der Beschaffung von Bauleistungen müssen sie zusätzlich die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/A) beachten. Die Schwellenwerte betragen hier jeweils 5.548.000 Euro für Bauvorhaben oder 221.000 Euro bei Liefer- und Dienstleistungen.

 

Im Bereich der Wohnungswirtschaft muss im Einzelfall geprüft werden, ob ein Unternehmen ein öffentlicher Auftraggeber ist und das Vergaberecht anwenden muss. Das ist dann nicht der Fall, wenn das Unternehmen die ihm zugewiesenen Aufgaben mit Gewinnerzielungsabsicht und damit gewerblich wahrnimmt. Sparkassen fallen nicht unter den Begriff des öffentlichen Auftraggebers.

 

Für die Vergabe von Konzessionen ist ab einem Auftragswert von 5. 548.000 Euro neben dem GWB die Konzessionsvergabeverordnung (KonzVgV) zu beachten. Die KonzVgV gilt aufgrund der Ausnahme in § 149 Nr. 9 GWB ausdrücklich nicht für Konzessionen im Bereich Wasser. Auch die sog. „Strom- und Gaskonzessionen“, die als Wegenutzungsverträge bereits unter die Regelung des § 46 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) fallen, fallen (nach diesseitiger Auffassung) nicht in den Anwendungsbereich der KonzVgV.

 

Bei Beschaffungen, die diese Schwellenwerte nicht erreichen, werden kommunale Unternehmen nicht durch bundesgesetzliche Regelungen zur Beachtung von Vergaberecht angehalten. Die meisten Bundesländer verfügen jedoch über Tariftreue- und Vergabegesetze, die kommunale Unternehmen auch im sog. Unterschwellenbereich zur Beachtung von Vergaberecht verpflichten und die insbesondere die Beachtung sozialer und ökologischer Aspekte einfordern. Kommunale Regie- und Eigenbetriebe müssen zudem als rechtlich unselbständiger Teil der Kommune grundsätzlich das sogenannte Vergabehaushaltsrecht beachten. Auch im sogenannten. „Unterschwellenbereich“ wird durch die neue Unterschwellenvergabeordnung die elektronische Kommunikation im Vergabeverfahren (sogenannte eVergabe) für immer mehr Unternehmensformen verpflichtend eingeführt.